Pressemitteilung
19. Mai 2008
Am Dienstag, dem 13.05.2008, reichte Rechtsanwalt Robert Uhlemann namens und in Vollmacht der Vertreter des Bürgerbegehrens beim Verwaltungsgericht Dresden einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein, mit dem Inhalt, die Landeshauptstadt Dresden zu verpflichten, einen Bürgerentscheid unverzüglich zuzulassen und durchzuführen.
Die 34 Seiten und ca. 200 Blatt Anlagen umfassende Antragsschrift legt anschaulich dar, auf welch fehlerhafter Tatsachengrundlage die rechtlichen Bedenken der Stadtverwaltung basieren. So geht die Stadtverwaltung davon aus, dass nicht sicher sei, ob der Bau der Waldschlößchenbrücke zur Aberkennung des Welterbetitels führt. Da die Begründung des Bürgerbegehrens den Verlust des Welterbetitels prognostiziert, würden die Vertreter des Bürgerbegehrens die Dresdner Bürger absichtlich täuschen, was zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führe. Auch für einen Laien ist erkennbar, dass diese Ansicht der Stadtverwaltung völlig abwegig ist. Dem Welterbekomitee liegt bereits eine Beschlussvorlage vor, nach der Dresden im Sommer der Welterbetitel abzuerkennen ist. Die Absicht, den Titel abzuerkennen, wurde durch die UNESCO in den vergangenen Wochen immer wieder bestätigt und bekräftigt.
Als ebenso neben der Sache liegend ist die Ansicht der Stadtverwaltung zu bewerten, der Förderfähigkeit des Tunnelbaus stehe entgegen, dass eine entsprechende Förderung erst beantragt werden müsse. Der Elbtunnel erfüllt sämtliche Fördervoraussetzungen des Punktes 4 der Verwaltungsvorschrift des sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger. Ein Förderantrag kann gestellt werden.
Dagegen ist der Förderanteil für den Brückenbau nicht mehr gesichert. Mit 96 Mio. Euro handelt es sich damit um etwa die Hälfte der Bausumme. Der Inaussichtstellungsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 28.10.2004 ist mittlerweile rechtswidrig geworden und aufzuheben. Der Brückenbau verletzt das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens, da unstreitig die Bundesrepublik Deutschland im Falle des Brückenbaus die Welterbekonvention und somit einen völkerrechtlichen Vertrag verletzt, dem die Länder im Lindauer Abkommen zugestimmt haben. Das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens beinhaltet die Pflicht der Länder, den Bund nicht zu schädigen. Die Verletzung des Gebots bundesfreundlichen Verhaltens hebt die Förderfähigkeit des Brückenbaus auf, da dieser rechtswidrig geworden ist. Von Mehrkosten des Tunnelbaus für den städtischen Haushalt kann deshalb gar keine Rede sein, da beim Brückenbau der vormalige Förderbetrag in Höhe von 96 Mio. Euro zusätzlich in den städtischen Haushalt einzustellen wäre.
Darüber hinaus ist die von der Stadtverwaltung selbst so bezeichnete „grobe Schätzung“ der Mehrkosten des Tunnelbaus grob fehlerhaft.
Mit o.g. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden nunmehr die rechtlichen Bedenken der Stadtverwaltung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen, um auf schnellstmöglichem Wege eine Abstimmung der Dresdner möglich zu machen.