Der Elbtunnel ist genehmigungsfähig
22. März 2009
Der Elbtunnel ist genehmigungsfähig.
Die verkürzte Interpretation des VG-Urteils
durch die Tunnelgegner ist unzutreffend.
Erklärung der Grünen Liga Sachsen e.V. vom 21.03.2009
Die Einschätzung des Gerichts, der Elbtunnel stelle keine Alternative dar, beruht lediglich auf der Abwägung von Naturschutz-Aspekten.
Im Klageverfahren der Grünen Liga (GL) gegen die Genehmigung des Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke hatte das Verwaltungsgericht Dresden (VG) zu klären, ob die Elbtunnel-Lösung gegenüber der Brücken-Lösung eine bessere Alternative darstellt. Dabei wurden vom VG lediglich die Aspekte des Naturschutzes berücksichtigt. Andere Aspekte (z. B. „Welterbe“) wurden von der GL im Verfahren umfassend vorgetragen, aber vom VG nicht einbezogen. Im Urteil des VG vom 25.02.2009 heißt es dazu auf Seite 121: „Denn mit diesem Vortrag [UNESCO Welterbe, Städtebau, Denkmalschutz - d.A.] sind die Kläger bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich hierbei um Belange des Denkmalschutzes und nicht um solche des Naturschutzes handelt.“ Auch die Aspekte des Lärmschutzes für Anwohner wurden vom VG nicht berücksichtigt.
Die technische Machbarkeit des Tunnels wurde von der GL ausführlich erläutert und durch Vorträge von Lehrbeauftragten der TU Dresden vor Gericht untermauert.
Das VG kommt in seiner Abwägung zwischen Brücke und Tunnel-Alternative zu folgender Einschätzung (Urteil des VG, S. 91): „Selbst wenn man von der technischen Machbarkeit der von den Klägern vorgetragenen Tunnelalternative ausgeht, scheidet diese wegen der Eingriffe in den LRT 3270 als vorzugswürdige Alternative aus.“ Diese Bewertung basiert darauf, dass beim Bau des Tunnels der Lebensraumtyp LRT 3270, also die Elbe und das Elbeflussbett, in Anspruch genommen wird. Das VG hat bei seiner Bewertung nicht beachtet, dass dieser Lebensraum nach dem Eingriff durch den Tunnelbau kurzfristig regenerierbar ist, was bei den Beeinträchtigungen durch die Brücke nicht der Fall ist.
Das vorliegende Urteil des VG stellt nicht fest, dass ein Tunnel an gleicher Stelle nicht genehmigungsfähig wäre.
In einem Genehmigungsverfahren für den Tunnel würde – anders als im Klageverfahren – eine Abwägung zwischen allen Aspekten, die gegen den Elbtunnel und die für den Elbtunnel sprechen, stattfinden. Dann würden erstmals auch die Belange des Welterbe-Schutzes berücksichtigt, denn diese wurden weder im Genehmigungsverfahren für den Verkehrszug Waldschlößchenbrücke in den Jahren 2003/2004 noch im Klageverfahren der GL (s.o.) behandelt. Der Aspekt des Welterbe-Schutzes würde dann eine sehr große Rolle spielen. Die UNESCO hatte den Tunnel als einzige welterbe-verträgliche Lösung für eine Elbequerung am Waldschlößchen anerkannt.
Damit würde das Genehmigungsverfahren für den Elbtunnel voraussichtlich zur Genehmigung des Elbtunnel führen. Die Aussage der Tunnel-Gegner, der Elbtunnel sei „nicht genehmigungsfähig“ ist damit falsch.