Zur Genehmigungsfähigkeit des Elbtunnels
3. April 2009
Ein Stellungnahme
des Fachrat Dresdner Welterbe
Ein Tunnel am Standort Waldschlößchen ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Dies hat das Regierungspräsidium bereits im Planfeststellungsbeschluss bestätigt. Auf Seite 21 des Planfeststellungsbeschlusses vom 25.02.2004 heißt es:
Eine unterirdische Anordnung der Verkehrsanlage wird naturgemäß den Aspekten Städtebau, Denkmalschutz und Landschaftsbild besser gerecht. Eine Beeinträchtigung von Blickbeziehungen erfolgt nicht. Nach Vollendung der Baumaßnahme ist es möglich, die vorhanden räumliche Situation im Bereich der Elbauen und des Elbhanges wieder herzustellen. In der Umweltverträglichkeit weist die Tunnellösung mit der Nichtbeeinträchtigung der Elbauen im baulichen Endzustand und hinsichtlich der Verkehrslärmemissionen offensichtliche Vorteile gegenüber der Brückenlösung auf.
Das Verwaltungsgericht Dresden hatte sich im Rahmen der Sammelklage dreier sächsischer Umwelt- und Naturschutzverbände mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Planfeststellungsbeschuss bei der Behandlung der zahlreichen naturschutzrechtlichen Belange fehlerhaft war und daher zurückzunehmen ist. Dabei hatte das Gericht insbesondere zu prüfen, ob die vom Vorhabenträger vorgelegte Alternative Tunnel aus Naturschutzgründen vorzugswürdig war und die Planfeststellung daher falsch zwischen Brücke und Tunnel abgewogen hatte. Im Ergebnis dieser Prüfung sieht das Gericht in der vorgenommenen Abwägung zu Gunsten der Brücke aus rein naturschutzrechtliche Gründen keinen Abwägungsfehler. Es erklärt in seiner Entscheidung vom 20.02.2009:
Denn selbst wenn man von der technischen Machbarkeit der von den Klägern vorgetragenen Tunnelalternative ausgeht, scheidet diese wegen der Eingriffe in den Landschaftsraumtypen 3270 als vorzugswürdige Alternative aus.
Damit hatte das Gericht aus dem alleinigen und speziellen Kriterium der Beeinträchtigung eines einzigen Landschaftsraumtyps geurteilt, nicht aus der Gesamtsicht aller Abwägungskriterien, was auf Grund der eingeschränkten Klagebefugnisse der Naturschutzverbände auch formal korrekt ist.
Das heißt aber im Klartext: Über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit eines Elbtunnel hatte das Gericht nicht im Entferntesten zu befinden. Dazu fehlten dem Gericht naturgemäß sämtliche notwendigen Grundlagen, wie z.B. ein durchgeführtes öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren sowie das Einreichen einer Klage gegen ein solches Verfahren.
Die im politischen Raum aufgemachte Behauptung, das Gericht hätte in seiner Urteilsbegründung festgestellt, ein Tunnel sei nicht genehmigungsfähig, ist daher eine freie Erfindung. Sie soll keinem anderen Ziel dienen, als der Abwehr der mit dem Welterbe verträglichen Tunnelalternative.
Der Kläger Grüne Liga Sachsen kritisiert das Urteil des Verwaltungsgerichts in zahlreichen Punkten. Zentraler Kritikpunkt ist dabei die vom Gericht unterschlagene Tatsache, dass zwar die Naturschutzbeeinträchtigungen während der Bauausführung beim Tunnel höher sind als bei der Brücke, aber nach der Fertigstellung des Tunnels dauerhaft sehr viel geringer als bei der Brückenlösung ausfallen.
Bei der Betrachtung der Gesamtheit aller fachlichen und öffentlichen Interessen (Welterbe, Einhaltung der internationalen Verträge gegenüber der UNESCO, Städtebau, Denkmalschutz, Naherholung, Tourismus) – deren Bewertung nicht Gegenstand des Verfahrens war – würde der Tunnel sehr viel besser abschneiden, als die Brücke, ja sogar die einzig mögliche und rechtlich haltbare Lösung sein.
Die Bürgerinitiative Elbtunnel am Standort Waldschlösschen erklärte in diesem Zusammenhang: „Leider versuchen die für den Brückenbau verantwortlichen politischen Kreise weiterhin die von der UNESCO geforderte Tunnelalternative zu verhindern. Dies ist unverantwortlich, weil es Lösungen gibt, die einen gleitenden Anschluss des Tunnels an die im Bau befindlichen Zufahrtstunnel ermöglichen sowie eine oberirdische Führung des Fuß- und Radverkehrs.“