Kennt Tillich die Sächsische Verfassung?
28. Mai 2009
Der Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen lautet:
(1) Das Land fördert das kulturelle, das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den Austausch auf diesen Gebieten.
(2) Die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport ist dem gesamten Volk zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden öffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten, musikalische und weitere kulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Hochschulen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten.
(3) Denkmale und andere Kulturgüter stehen unter dem Schutz und der Pflege des Landes. Für ihr Verbleiben in Sachsen setzt sich das Land ein.
Am 14.05.2009 sagte Stanislaw Tillich, der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen, in seinem Eröffnungsvortrag zur Internationalen Tagung „Kultur als Chance? Konsequenzen des demografischen Wandels für Sachsen“ im Hygiene-Museum Dresden:
Der Staat hat keine ureigene Zuständigkeit für Kultur, genauso wenig wie für Werte, Anstand, Sitte oder Religion.
Das legt folgende Antwort auf die oben formulierte Frage, ob der Sächsische Ministerpräsident die Sächsische Verfassung kennt, nahe:
Nein, er kennt sie nicht.